Satzung

Willkommen beim Turnverein Laubenheim

Sportarten

Satzung

Satzung des TV Laubenheim von 1883 e. V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am
20. März 1981
ergänzt am 16.März 1990
ergänzt am 18. März 1994
ergänzt am 12. Februar 1999
und

EHRUNGSORDNUNG
des

TURNVEREINS LAUBENHEIM
1883 e.V.

beschlossen vom Vorstand in seiner Sitzung am

15. Dezember 1975

 

Inhaltsverzeichnis

I

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck §§ 1-2
II Mitgliedschaft §§ 3-6
III Ausscheiden §§ 7-8
IV Rechte der Mitglieder §§ 9-11
V Einkünfte und Ausgaben §§ 12-13
VI

Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Verwaltungsrat
  4. Der Ältestenrat

§§ 14-15

§§ 16-22
§§ 23-31
§§ 25-31
§§ 32-34

VII Kassenprüfer/Kassenprüferin § 35
VIII Satzungsänderungen § 36
IX Auflösung des Vereins § 37
X Schlussbestimmungen § 38

 

Name, Sitz, Vereinsjahr und Zweck

§ 1

Der Verein führt den NAMEN Turnverein Laubenheim 1883 e.V.
Er hat seinen SITZ in Mainz-Laubenheim und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das VEREINSJAHR ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind BLAU-WEISS.


§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

ZWECK des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein dient durch seine Tätigkeit der Gesunderhaltung und dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und den Unterhalt sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen¬wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die STADT Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur FÖRDERUNG des Sports im Stadtteil Mainz-Laubenheim, zu verwenden hat.

Der Verein hat das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkanstalten Verträge zu schließen. Er kann dieses Recht auf die Mediengesellschaft des rheinland-pfälzischen Sports oder andere Vertragspartner übertragen.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

Über die Mitgliedschaft im Sportbund und Fachverbänden entscheidet der Vorstand.

 

II Mitgliedschaft

§ 3

Der Verein führt als Mitglieder

  1. ausübende erwachsene Mitglieder
  2. ausübende jugendliche Mitglieder, die am Ende des Vereinsjahres des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  3. unterstützende Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

§ 4

Wer dem Verein als Mitglied anzugehören wünscht, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch bei dem Vorstand einzureichen. Hierbei ist anzugeben, wenn die Mitgliedschaft als unterstützendes Mitglied gewünscht ist.

Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich; als solche gilt die Unterschrift des/der Erziehungsbe¬rechtigten.

Eine ablehnende Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.

Der Verein ist berechtigt, die durch den Aufnahmeantrag bekanntgewordenen Daten satzungsgemäß zu verwenden. Mitglieder, die dies nicht gestatten, haben dies unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz (§ 24 BDGS) dem Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 5

Die Überführung vom jugendlichen zum erwachsenen Mitglied erfolgt automatisch zum 1. Januar des der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Jahres.

§ 6

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

Über die Wahl ist eine Urkunde auszufertigen.

 

III Ausscheiden

§ 7

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Er ist nur zum Jahresende unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig
  2. durch Tod
  3. durch Ausschließung.

Ausschließung kann auf Antrag des Vorstandes vom Ältestenrat beschlossen werden:

  1. wenn das Mitglied trotz vorheriger Mahnung 6 Monate keinen Beitrag entrichtet. Die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt unberührt
  2. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen, -zwecke oder -ordnungen, sowie wegen grob unsportlichen Betragens
  3. wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen
  4. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 8

Der/Die Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein und das Vereinsvermögen. Er/Sie bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich in seinem/ihrem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

Bis zur Entscheidung über den Antrag des Vorstandes ruhen seine/ihre Mitgliedsrechte.

 

IV Rechte der Mitglieder

§ 9

Die Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Übungsstätten und der Geräte nach Maßgabe der Benutzungsordnung für Übungsstätten und Geräte.

§ 10

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 11

Ehrenmitglieder haben alle Rechte einen ausübenden Mitgliedes; zur Zahlung von Beiträgen sind sie nicht verpflichtet.

 

V Einkünfte und Ausgaben des Vereins

§ 12

Die EINKÜNFTE des Vereins bestehen aus:

  1. Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen und Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
  3. Zuschüsse
  4. sonstige Einnahmen.

Für einzelne Abteilungen können Sonderbeiträge (einmalige wie fortlaufende) festgesetzt werden.
Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sonderbeiträge setzt der Vorstand im Einvernehmen mit der betreffenden Abteilung fest.

§ 13

Die AUSGABEN des Vereins bestehen aus:

  1. Verwaltungsausgaben
  2. Aufwendungen im Sinne des § 2

 

VI Organe des Vereins

§ 14

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§§ 16 - 22)
  2. der Vorstand (§§ 23 - 31)
  3. der Verwaltungsrat (§§ 25 - 31)
  4. der Ältestenrat (§§ 32 - 34)

§ 15

Der Verein gliedert sich in Abteilungen.

Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes entsprechend dem Auftrag der Satzung.

Der/Die jeweilige Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin ist hierfür dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Abteilungen wählen jährlich ihren/ihre Abteilungsleiter/ Abteilungsleiterin. Es können auch Stellvertreter/Stellvertreterinnen und weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Abteilungsleitung gewählt werden.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vorstand. Auflösungbeschlüsse sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 16

Die ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG findet in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres statt. Ihre Einberufung erfolgt durch Anschlag am Vereinslokal oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder.
Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.

§ 17

Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören stets:

  1. Entgegennahme eines Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes nach Anhörung der Kassenprüfer
  3. Im entsprechenden Turnus alle 2 Jahre Neuwahl des Vorstandes

§ 18

AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN beruft der Vorstand in der gleichen Form ein (§ 16). Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn sie von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Gegenstandes der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall hat die Versammlung spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

§ 19

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 20

Über die Anträge auf Schluß der Debatte ist sofort abzustimmen. Ist der Antrag angenommen, so hat der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem Redner gegen den Gegenstand der Beratungen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

§ 21

Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei Abstimmung über Entlastung sind die zu Entlastenden nicht stimmberechtigt.

§ 22

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden/Vorsitzenden und dem/der Schrift¬führer/Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind zu sammeln und können von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 23

Der VORSTAND leitete den Verein. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem 1. und bei dessen Verhinderung den stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen und Vertreter/Vertreterinnen im Sinne des § 30 BGB bestellen. Insbesondere kann er einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin ernennen.

§ 24

Der VORSTAND besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/Schriftführerin
  4. dem/der Rechnungsführer/Rechnungsführerin
  5. dem /der Sportwart/Sportwartin.

§ 25

Der VERWALTUNGSRAT besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen
  3. dem/der Jugendwart/Jugendwartin
  4. den/der Ausschußvorsitzenden
  5. dem/der Pressewart/Pressewartin
  6. dem/der stellvertretenden Schriftführer/Schriftführerinnen
  7. mindestens 3, höchstens 5 Beiräten/Beirätinnen.

§ 26

Die Wahl in den Vorstand oder als Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin setzt das vollendete 21., die Wahl in den Verwaltungsrat des vollendete 18. Lebensjahr voraus.

§ 27

Der Vorstand und der Verwaltungsrat, mit Ausnahme der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen, der Ausschußvorsitzenden und des/der Jugendwartes/Jugendwartin werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte bis zu nächsten Vorstandswahl.

Die Jugend des Vereins (12. - 25. Lebensjahr) gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vorstand bestätigt wird. Sie wählt einen/eine Jugendwart/Jugendwartin auf die Dauer von zwei Jahren, der/die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

Die Abteilungen schlagen einen/eine Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin vor, der/die vorher in einer Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Vorstandes.
Sollte ein/eine Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin nicht gewählt worden sein, kann der Vorstand einen/eine Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin berufen.

§ 28

Die Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt. Steht jeweils nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen, wenn gegen dieses Verfahren aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt. Zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden/Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein/eine Wahlleiter/Wahlleiterin zu wählen.
Im Falle des Ausscheidens von Vorstands- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern kann der Vorstand kommissarische Nachfolger/Nachfolgerinnen ernennen. Scheiden mehr als 2 Vorstandsmitglieder aus, so ist sofort eine Neuwahl für die ausgeschiedenen durch eine Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des § 18 vorzunehmen.

§ 29

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand AUSSCHÜSSE ein¬setzen, wie z.B. einen Wirtschaftsausschuß, einen Veranstaltungsausschuß u.ä.
Die Ausschußvorsitzenden werden vom Vorstand berufen.

§ 30

Die Vorstandsmitglieder sind der ordentlichen Mitgliederversamm¬lung verantwortlich.

§ 31

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf sowie auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen und von dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben. Die Niederschriften sind zu sammeln.

§ 32

Der ÄLTESTENRAT ist zur Beratung oder zur gutachterlichen Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über den üblichen Rahmen der Geschäftsführung durch den Vorstand hinausgehen, zu hören. Der Ältestenrat ist berechtigt, Anträge beim Vorstand und zur Mitgliederversammlung einzubringen. Er ist zuständig für den Ausschluß eines Mitgliedes.

§ 33

Dem Ältestenrat sollen mindestens fünf, höchstens sieben Mitglieder angehören. Scheidet der/die Vorsitzende oder ein/eine stellvertretende stellvertretender Vorsitzender/Vorsitzende aus, so gehört er drei Jahre dem Ältestenrat an. Die weiteren Mitglieder werden vom Vorstand berufen und von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre bestätigt. Dem Ältestenrat können nur Mitglieder angehören, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören.

§ 34

Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und setzt den Vorstand davon in Kenntnis. Für seine Sitzungen gelten sinngemäß die Vorschriften des § 31.

 

VII Kassenprüfer/Kassenprüferin

§ 35

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig innerhalb von 10 Jahren.

Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mit dem/der Kassierer/Kassiererin für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Beanstandungen der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen können sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben erstrecken.

 

VIII Satzungsänderungen

§ 36

Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


IX Auflösung des Vereins

§ 37

Die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß jedem Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich angezeigt werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


X Schlussbestimmungen


§ 38

Diese Satzung tritt mit Erteilung der Genehmigung der zuständigen Behörde in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten sämtliche früher ergangenen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

Mainz-Laubenheim, im März 1981
Stand: 01.05.2000